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§ 9 - Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz (MinRohSorgG)
Artikel 1 G. v. 29.04.2020
BGBl. I S. 864
(
Nr. 21
)
Geltung ab 07.05.2020, abweichend siehe
§ 10
; FNA: 750-21
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Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangsverfahren der Bundesanstalt beträgt bis zu 50.000 Euro.
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§ 9 MinRohSorgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MinRohSorgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
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,
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,
anderen geltenden Titeln
,
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und in
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.
interne Verweise
§ 10 MinRohSorgG Zeitliche Geltung
... §§ 3, 6, 7 und
9
sind erst ab dem 1. Januar 2021 ...
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