Artikel 9 - Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (MuFKlaG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2018 SGG § 202

In § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, werden nach dem Wort „ausschließen" ein Semikolon und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 MuFKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuFKlaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
Artikel 4 TSVG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Nummer 1 werden ...


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