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§ 9 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1
Geltung ab 07.06.2021; FNA: 860-5-73 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Apothekenvergütung


§ 9 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Leistungserbringer entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.

(2) Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoff an die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Leistungserbringer entstehenden Aufwand, insbesondere für die Organisation und die bedarfsgerechte Bereitstellung, erhalten die Apotheken je Leistungserbringer eine Vergütung je abgegebene Durchstechflasche in Höhe von

1.
7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats,

2.
4,92 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats und

3.
2,52 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats.

(3) 1Für den den Apotheken im Zusammenhang mit der nachträglichen Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes entstehenden Aufwand erhalten die Apotheken je Erstellung eine Vergütung in Höhe von 6 Euro. 2Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem für eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige geimpfte Person für diesen Aufgabenkreis bestellten Betreuer, einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung V. v. 13. Juli 2021 BAnz AT 14.07.2021 V1 m.W.v. 15. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 9 CoronaImpfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 13.07.2021 BAnz AT 14.07.2021 V1
aktuell vorher 12.07.2021 (14.07.2021)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 13.07.2021 BAnz AT 14.07.2021 V1
aktuell vorher 08.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 06.07.2021 BAnz AT 07.07.2021 V1
aktuellvor 08.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 CoronaImpfV Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken
... Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats die sich nach den §§ 8 und 9 ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen ... des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab. Bei der Abrechnung der Vergütung nach § 9 Absatz 2 haben die Apotheken die für die Betriebsstättennummer und die lebenslange Arztnummer die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 06.07.2021 BAnz AT 07.07.2021 V1
Artikel 1 1. CoronaImpfVÄndV
... Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird." 2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „eine ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 13.07.2021 BAnz AT 14.07.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaImpfVÄndV
... ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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