1Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 7 anrechnen.
2Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.