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§ 9 - Patentgesetz (PatG)

neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 9



1Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. 2Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten;

3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

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Zitierungen von § 9 PatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9a PatG
... Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf jedes biologische Material, das aus diesem biologischen Material durch generative oder ... Erfindung mit bestimmten Eigenschaften ausgestattet ist, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf das mit diesem Verfahren unmittelbar gewonnene biologische Material und jedes andere mit ... einer genetischen Information besteht oder sie enthält, so erstrecken sich die Wirkungen von § 9 auf jedes Material, in das dieses Erzeugnis Eingang findet und in dem die genetische Information ...
§ 9b PatG
... oder vegetative Vermehrung weiteres biologisches Material gewonnen, so treten die Wirkungen von § 9 nicht ein, wenn die Vermehrung des biologischen Materials der Zweck war, zu dem es in den Verkehr ...
§ 9c PatG
... zum Zweck des landwirtschaftlichen Anbaus in Verkehr gebracht, so darf dieser entgegen den §§ 9 , 9a und 9b Satz 2 sein Erntegut für die generative oder vegetative Vermehrung durch ihn ... Landwirt die landwirtschaftlichen Nutztiere oder das tierische Vermehrungsmaterial entgegen den §§ 9 , 9a und 9b Satz 2 zu landwirtschaftlichen Zwecken verwenden. Diese Befugnis erstreckt ...
§ 10 PatG
... sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. (3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 ...
§ 16a PatG (vom 18.08.2021)
... des Anmelders (§§ 6 bis 8), über die Wirkung des Patents und die Ausnahmen davon ( §§ 9 bis 12), über die Benutzungsanordnung und die Zwangslizenz (§§ 13, 24), über ...
§ 139 PatG (vom 18.08.2021)
... Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf ...
§ 140a PatG (vom 01.09.2008)
... Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz ... zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben. (3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der ...
§ 140b PatG (vom 01.12.2021)
... Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft ...
§ 140c PatG (vom 01.09.2008)
... Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen ...
§ 142 PatG (vom 18.08.2021)
... 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist ( § 9 Satz 2 Nr. 1 ), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke ... einführt oder besitzt oder 2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist ( § 9 Satz 2 Nr. 2 ), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet.  ... des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist, unmittelbar hergestellt worden ist ( § 9 Satz 2 Nr. 3 ). (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 2 GEigDuVeG Änderung des Patentgesetzes
... 139 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf ... 140a bis 140e ersetzt: „§ 140a (1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz ... zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben. (3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der ... zu berücksichtigen. § 140b (1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft ... § 140c (1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen ...