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§ 9 - Polizeibeauftragtengesetz (PolBeauftrG)

§ 9 Wahl der oder des Polizeibeauftragten des Bundes



(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird auf Vorschlag einer oder mehrerer Fraktionen vom Deutschen Bundestag gewählt.

(2) Zur oder zum Polizeibeauftragten des Bundes ist jede oder jeder Deutsche wählbar, die oder der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache in geheimer Wahl ab.

(4) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages für sie oder ihn gestimmt hat.

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Zitierungen von § 9 PolBeauftrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PolBeauftrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolBeauftrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PolBeauftrG Ernennung; Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Polizeibeauftragten des Bundes; Amtseid
... Die nach § 9 Absatz 4 gewählte Person wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen ...