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§ 9 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 9 Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums



(1) 1Das Studium gemäß § 7 darf nur an Hochschulen angeboten werden. 2Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Universitäten oder Hochschulen, die Universitäten gleichgestellt sind. 3Das Studium gemäß § 7 dauert in Vollzeit fünf Jahre.

(2) 1Für den gesamten Arbeitsaufwand des Studiums gemäß § 7 sind nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung 300 Leistungspunkte (ECTS Punkte) zu vergeben. 2Diese ECTS Punkte entsprechen einem Arbeitsaufwand von 9.000 Stunden.

(3) 1Das Studium gemäß § 7 unterteilt sich in einen Bachelorstudiengang, der polyvalent ausgestaltet sein kann, sowie einen darauf aufbauenden Masterstudiengang. 2Bei erfolgreichem Abschluss der Studiengänge verleiht die Hochschule den jeweiligen akademischen Grad.

(4) 1Bei den Studiengängen gemäß Absatz 3 Satz 1 muss es sich um Studiengänge handeln, die nach dem Hochschulrecht der Länder akkreditiert sind. 2Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle stellt die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen fest. 3Im Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudiengangs wirkt sie hierzu über die Vertreterin oder den Vertreter der Berufspraxis mit. 4Im Verfahren der Akkreditierung des Masterstudiengangs entscheidet sie über die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen. 5Die berufsrechtliche Anerkennung des Masterstudiengangs setzt voraus, dass der Zugang zum Masterstudiengang nur nach einem Bachelorabschluss, bei dem die Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt wurde, oder nach einem gleichwertigen Studienabschluss gewährt wird. 6Ein gleichwertiger Studienabschluss liegt vor, wenn dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen.

(5) Auf Antrag ist Studierenden, die über einen gleichwertigen Studienabschluss verfügen, durch die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle ein gesonderter Bescheid darüber zu erteilen, dass ihre Lernergebnisse inhaltlich die Anforderungen dieses Gesetzes und die Anforderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.

(6) 1Die für die Approbation als „Psychotherapeutin" oder „Psychotherapeut" maßgeblichen Bestandteile des Studiums sind:

1.
die hochschulische Lehre und

2.
die berufspraktischen Einsätze.

2Für diese Bestandteile sind über den Studienverlauf von Bachelor- und Masterstudium insgesamt 180 ECTS Punkte zu vergeben, was einem Arbeitsaufwand von 5.400 Stunden entspricht.

(7) 1Die hochschulische Lehre dient der Vermittlung von Kompetenzen, die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erforderlich sind. 2Für die hochschulische Lehre sind folgende ECTS Punkte zu vergeben:

1.
im Bachelorstudium 82 ECTS Punkte, was einem Arbeitsaufwand von 2.460 Stunden entspricht, und

2.
im Masterstudium 54 ECTS Punkte, was einem Arbeitsaufwand von 1.620 Stunden entspricht.

(8) 1Das Bachelorstudium umfasst berufspraktische Einsätze, für die insgesamt 19 ECTS Punkte zu vergeben sind, was einem Arbeitsaufwand von 570 Stunden entspricht. 2Sie dienen dem Erwerb erster praktischer Erfahrungen in der Grundlagen- und Anwendungsforschung der Psychologie, in allgemeinen Bereichen des Gesundheitswesens sowie in kurativen, präventiven oder rehabilitativen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.

(9) 1Das Masterstudium umfasst berufspraktische Einsätze, für die insgesamt 25 ECTS Punkte zu vergeben sind, was einem Arbeitsaufwand von 750 Stunden entspricht. 2Sie dienen dem Erwerb vertiefter praktischer Erfahrungen sowie zur Entwicklung von anwendungsorientierten Kompetenzen in der Grundlagen- und Anwendungsforschung der Psychotherapie sowie in kurativen Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.

(10) 1Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination und Durchführung des Studiums. 2Soweit sie die Durchführung der berufspraktischen Einsätze nicht an der Hochschule sicherstellen kann, schließt sie im Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Gesundheit zuständigen Stelle Kooperationen mit dafür geeigneten Einrichtungen ab.



 

Zitierungen von § 9 PsychThG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PsychThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 PsychThG Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestanforderungen an das Studium nach § 9 einschließlich der Inhalte der hochschulischen Lehre sowie der berufspraktischen ...
§ 22 PsychThG Zuständigkeit von Behörden
... auch die Verzichtserklärung nach § 6 entgegen. (5) Für die Aufgaben nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4 sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist die nach Landesrecht für Gesundheit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
§ 5 PsychThApprO Prüfungsordnungen (vom 01.10.2021)
... im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudiengangs nach § 9 Absatz 4 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes sowie im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes, ob ... § 9 Absatz 4 Satz 3 des Psychotherapeutengesetzes sowie im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 4 des Psychotherapeutengesetzes , ob die von der Hochschule in Studien- und Prüfungsordnungen nebst den Modulhandbüchern ...
§ 22 PsychThApprO Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung
... Abschluss des Masterstudiengangs eines Studiums gemäß den §§ 7 und 9 des Psychotherapeutengesetzes bescheinigt. Sofern die Leistungsübersicht über die im ...
§ 60 PsychThApprO Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation
... die den erfolgreichen Masterabschluss eines Studiums gemäß den §§ 7 und 9 des Psychotherapeutengesetzes bescheinigt, 4. das Zeugnis über das Bestehen der psychotherapeutischen ...