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§ 9 - Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)

V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 402-43-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse

§ 9 Grundsätze zur Anlage des Fondsvermögens



1Das Fondsvermögen muss risikoarm, hochliquide und ausreichend diversifiziert angelegt werden. 2Angestrebt wird eine möglichst große Sicherheit der Anlage bei angemessener Rentabilität.

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