§ 9 - Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV)

§ 9 Geschäftsplan


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Reisesicherungsfonds erarbeitet einen Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, wie insbesondere die folgenden gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden sollen:

1.
Bildung und Verwaltung des Fondsvermögens (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes),

2.
Abschluss von Absicherungsverträgen (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes),

3.
Durchführung von Absicherungsverträgen (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes), namentlich Abwicklung von Schäden einschließlich Repatriierung (§ 651r Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

(2) Der Geschäftsplan ist jährlich durch die Geschäftsführung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

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Zitierungen von § 9 RSFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RSFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 RSFV Antrag und Dokumente
... Fonds dauerhaft erfüllt wird. Einzureichen sind: 1. Geschäftsplan ( § 9 ), 2. Handelsregisterauszug, 3. Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)
V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707
§ 3 RSFAV Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
... (§ 8 Absatz 3 der Reisesicherungsfondsverordnung) und des Geschäftsplans ( § 9 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung ) und der daraus folgenden Anpassungen, 2. Berichte der Inhaber der ...
§ 6 RSFAV Genehmigungspflichten
... 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes), 2. eine Änderung des Geschäftsplans ( § 9 der Reisesicherungsfondsverordnung ). (2) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn sichergestellt ...


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