§ 9 Aufbewahrungsfrist
Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden Duplikate der Wettscheine oder demselben Zweck dienende vergleichbare schriftliche oder elektronische Unterlagen sowie die sonstigen Unterlagen für den Abschluss der Wetten sind zeitlich geordnet zehn Jahre lang aufzubewahren.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz ... „II. Abschluss der Rennwette" ersetzt. 18. Die Überschrift vor § 9 „Wettschein beim Totalisator" wird gestrichen. 19. § 9 wird § 7 ... vor § 9 „Wettschein beim Totalisator" wird gestrichen. 19. § 9 wird § 7 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... vor § 11 „b) Aufbewahrungsfrist" wird gestrichen. 23. § 11 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Aufbewahrungsfrist Die im Besitz ... wird gestrichen. 23. § 11 wird § 9 und wie folgt gefasst: „ § 9 Aufbewahrungsfrist Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden Duplikate der ... b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt. 27. Teil A Abschnitt III Steuervorschriften sowie Teil C Steueraufsicht, ...
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