(1)
1Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer.
2Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach
§ 8.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- 1.
- ein Rennen für ungültig erklärt wird,
- 2.
- ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder
- 3.
- ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (
§ 13), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.
§ 14 RennwLottG Aufzeichnungspflichten ... Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze ( § 9 Absatz 1 ), 4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 9 Absatz ... (§ 9 Absatz 1), 4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage ( § 9 Absatz 2 ), 5. Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und 6. Höhe der ...
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz ... § 11 Definition der Rennwetten Rennwetten im Sinne der §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Wetten, die aus Anlass öffentlicher ... werden. § 12 Bemessungsgrundlage Der geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwett- und Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ... (1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. (2) Bei der Zahlung der Rennwettsteuer sind ... VI. Steuerberechnung § 43 Steuerberechnungsformel (1) In den §§ 9 , 17, 27, 37 und 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungsgrundlage als ...