Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unbeschadet von
§ 7- 1.
- das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
- 2.
- die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und
- 3.
- die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.