§ 9 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat



Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat unbeschadet von § 7

1.
das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,

2.
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und

3.
die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.



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