Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung (SchiLichtMstrV)

V. v. 22.08.2022 BGBl. I S. 1439 (Nr. 31)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 7110-3-211 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"



(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er gestalterische, rechtliche, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten,

b)
bau- und gestaltungsrechtliche Vorgaben beachten und behördliche Genehmigungsverfahren einleiten,

c)
Prüfung von Untergründen im Hinblick auf Tragfähigkeit durchführen,

d)
Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln darstellen und begründen,

e)
stilkundliche und architektonische Gegebenheiten erkennen sowie die Bedeutung von Schrifttypen und Formensprache im Hinblick auf Erkennungswert und Lesbarkeit bewerten und begründen,

f)
Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffentlicher oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,

g)
Verfahren zur Feststellung der Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, fehlerhafte Vorleistungen erkennen,

h)
Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten und

i)
Marketingziele des Kunden erheben und bewerten,

2.
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere:

a)
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Bauteilen, Farben, Maschinen, Werkzeugen, Geräten, Werk- und Hilfsstoffen, Personal auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, darstellen, erläutern und begründen,

b)
Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,

c)
Konzepte zur Gestaltung von aktiv leuchtenden, beleuchteten, passiv nachleuchtenden sowie unbeleuchteten Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen für den Innen- und Außenbereich, insbesondere Schilder-, Buchstaben- und Transparentanlagen, elektronische Informations-, Kommunikations- und Werbesysteme, statische und mobile Werbeträger, Orientierungs- und Leitsysteme sowie Messe- und Ausstellungsstände unter Berücksichtigung von Gesetzmäßigkeiten der Wahrnehmung und der Sehgewohnheiten, der Wirkungsweisen von Gestaltungselementen, Konstruktionsart, Statik, Material, Kundenwünschen, Nachhaltigkeit sowie gesundheitlichen Gesichtspunkten erarbeiten und bewerten,

d)
Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen sowie Schaltpläne und Aufrisse unter Berücksichtigung von statischen, örtlichen und rechtlichen Anforderungen sowie der Kundenwünsche erstellen, bewerten, korrigieren und präsentieren,

e)
Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Ausschreibungen oder Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote bewerten und

f)
Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte sowie gestalterische, rechtliche Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen sowie

3.
Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:

a)
Personal-, Material- sowie Maschinen- und Werkzeugkosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,

b)
auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,

c)
Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,

d)
Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und

e)
Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.



 

Zitierungen von § 9 SchiLichtMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchiLichtMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiLichtMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchiLichtMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern: 1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk ...
§ 12 SchiLichtMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... der Meisterprüfungsverfahrensverordnung werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder ...