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§ 9 - Schuhfertigerausbildungsverordnung (SchuhfAusbV)

V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 309 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-108 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu prüfen, Auftragsunterlagen zu bearbeiten und Arbeitsschritte festzulegen,

2.
Werk- und Hilfsstoffe sowie Klebstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken für die Schaftherstellung auszuwählen und vorzubereiten,

3.
Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

4.
Leder unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln auszulegen,

5.
Schaftteile unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln zuzuschneiden oder zu stanzen,

6.
Schaftteile vorzurichten,

7.
Schaftteile zu steppen und zu kleben,

8.
Fachbegriffe anzuwenden und Schuhkennzeichnungen zu beachten,

9.
Zwischenkontrollen durchzuführen und zu dokumentieren sowie

10.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.

(3) 1Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. 2Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. 2Davon entfallen auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 90 Minuten.

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