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§ 9 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 9 Ausbildungsplan



(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung nach dem Muster der Anlage 1 (Ausbildungsplan) auf.

(2) Der Ausbildungsplan ist der Beamtin oder dem Beamten zur Verfügung zu stellen.

(3) Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.



 

Zitierungen von § 9 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 StBAPO (zu § 9) Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung