(1)
1Die Stiftung untersteht hinsichtlich ihrer Aufgaben nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.
2Im Übrigen untersteht die Stiftung der Rechtsaufsicht der oder des Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag.