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§ 9
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§ 9 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)
Artikel 4 G. v. 16.07.2021
BGBl. I S. 2947
, 2953 (
Nr. 46
)
Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe
Artikel 11
; FNA: 400-17
Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1 Aufbau und Führung des Stiftungsregisters
Unterabschnitt 2 Voraussetzungen für Anmeldungen und Eintragungen
§ 8
←
→
§ 10
§ 9 Eintragungen bei Insolvenz der Stiftung
§ 9 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Tatsachen nach
§ 2 Nummer 12 bis 18
sind von Amts wegen durch die Registerbehörde in das Stiftungsregister einzutragen.
§ 8
←
→
§ 10
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Zitierungen von
§ 9 StiftRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StiftRG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... Januar 2026 treten in Kraft: 1. Artikel 3, 2. in Artikel 4 die §§ 1
bis
18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...
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