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§ 9 - Traumaambulanz-Verordnung (TAV)

V. v. 20.10.2022 BGBl. I S. 1816 (Nr. 38)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-1 Sozialgesetzbuch

§ 9 Schweigepflicht



(1) 1Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Traumaambulanz unterliegen der Schweigepflicht. 2Sie müssen die Leistungsberechtigten und die Sorgeberechtigten minderjähriger Leistungsberechtigter über die Schweigepflicht und die vertrauliche Behandlung des Inhalts der Sitzungen in der Traumaambulanz informieren.

(2) 1Mit Einverständnis der Leistungsberechtigten übermitteln die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Traumaambulanz zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung Informationen zum schädigenden Ereignis an die nach Landesrecht für das Soziale Entschädigungsrecht zuständige Behörde. 2Kann der Leistungsberechtigte nicht selbst in die Übermittlung einwilligen, ist das Einverständnis eines hierzu Berechtigten einzuholen.



 

Zitierungen von § 9 TAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TAV Leistungserbringung durch externe Personen
... Personen Leistungen der Traumaambulanz, gelten für sie die Vorgaben zur Schweigepflicht nach § 9 Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Traumaambulanz hat die externen Personen darauf ...