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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 9 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 9 Wahl
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte wird nach Anhörung des Betroffenenrates auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.
(2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab.
(3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages für sie gestimmt hat.
Zitierungen von § 9 UBSKMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 UBSKMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UBSKMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 UBSKMG Ernennung, Amtseid
... Die nach § 9 Absatz 3 gewählte Person wird von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/9_UBSKMG.htm