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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.01.2024 aufgehoben

§ 9 - Vergleichswebsitesverordnung (VglWebV)

V. v. 16.07.2018 BGBl. I S. 1182 (Nr. 27); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Geltung ab 24.07.2018, abweichend siehe § 17; FNA: 7610-21-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Wesentlicher Teil des Marktes



(1) 1Im Hinblick auf die Vergleichsgröße nach § 18 Nummer 6 des Zahlungskontengesetzes muss der Betreiber einer Vergleichswebsite sicherstellen, dass die Marktübersicht seiner Vergleichswebsite eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe enthält. 2Die Bankengruppen sind den Erläuterungen zur jeweils aktuellen Fassung der Bankenstatistik der Deutschen Bundesbank unter dem Stichwort „Bankengruppen" zu entnehmen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer gezielt

1.
nur bestimmte Kreditinstitute oder Bankengruppen für den Vergleich ausgewählt oder von dem Vergleich ausgeschlossen hat oder

2.
die Anzahl der Angebote begrenzt hat.

(3) Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss sicherstellen, dass für den Nutzer eine regionale Eingrenzung der Vergleichsangebote durch die Eingabe einer Postleitzahl ermöglicht wird.