Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Kreditanstalt für Wiederaufbau hinsichtlich der dieser nach
§ 4 übertragenen Aufgaben
- 1.
- Weisungen erteilen,
- 2.
- Entscheidungen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz und dieser Verordnung sowie Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds selbst treffen und
- 3.
- sonstige Durchführungshinweise und Vorgaben für die Wahrnehmung der an die Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragenen Aufgaben festlegen.