(2)
1Sind für in
§ 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach
§ 7 vergeben worden, hat der Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern zu übermitteln.
2Zusätzlich zur Waffen-Ordnungsnummer sind Herstellerbezeichnung, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung und Art der Waffe zu übermitteln.
(3)
1Soweit die örtliche Waffenbehörde den Zugang eröffnet hat, erteilt sie Inhabern einer Erlaubnis nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes, die für sie Daten nach Absatz 1 übermitteln, auf Antrag Auskunft zu den zu deren Erlaubnis gespeicherten Waffendaten.
2Der Antrag darf in jedem Kalenderhalbjahr einmal gestellt werden.
3Die Beauskunftung erfolgt, in dem die entsprechenden Ordnungsnummern nach
§ 7 dem Erlaubnisinhaber schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020) ... gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes ." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Werden Waffen oder ... eingebaut oder entsperrt wird. (2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes . § 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer ... hat die Anzeige nach den Absätzen 1 bis 3 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes . (5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von ... hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes . (4) Hat der Besitzer eine Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis ... 1 Satz 1, so hat die Anzeige nach Absatz 2 elektronisch zu erfolgen und es gilt hierfür § 9 des Waffenregistergesetzes . (5) Ist bei der zuständigen Behörde eine Anzeige zum Abhandenkommen von ...