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§ 9 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 9 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank



(1) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. 2Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Wertpapierinstitute durch die Deutsche Bundesbank. 3Die laufende Überwachung beinhaltet insbesondere die Auswertung der von den Wertpapierinstituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte für Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitute nach § 76, für Große Wertpapierinstitute nach § 26 des Kreditwesengesetzes und der Jahresabschlussunterlagen sowie die Durchführung und Auswertung der aufsichtlichen Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Wertpapierinstitute und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen. 4Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen.

(2) 1Die Deutsche Bundesbank hat die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. 2Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. 3Kann innerhalb einer angemessenen Frist kein Einvernehmen hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. 4Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Wertpapierinstituten, Mutterunternehmen oder Auslagerungsunternehmen. 5Die Bundesanstalt legt ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in der Regel die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen zugrunde.

(3) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Die Deutsche Bundesbank hat insoweit der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen, die die Deutsche Bundesbank aufgrund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. 3Die Deutsche Bundesbank hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören. 4§ 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.

(4) 1Die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. 3Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. 4Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 5Sie sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt werden. 6Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt. 7Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 9 WpIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 7 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
... durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 6. In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Envernehmen" durch das Wort „Einvernehmen" ersetzt.  ...