§ 9 - Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV)

V. v. 09.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 5
Geltung ab 12.01.2024; FNA: 7610-23-4 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 9 Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung müssen im Einklang mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, den Werten und den langfristigen Interessen des Wertpapierinstituts stehen.

(2) 1Wenn ein Risikoträger das Wertpapierinstitut vor dem Renteneintrittsalter verlässt, müssen zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung von dem Wertpapierinstitut für eine Zeit von fünf Jahren in Instrumenten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 zurückbehalten werden. 2Erreicht der Risikoträger das Renteneintrittsalter, müssen zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung von dem Wertpapierinstitut mit Instrumenten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 geleistet und von dem Risikoträger mindestens fünf Jahre gehalten werden.

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Zitierungen von § 9 WpIVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WpIVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WpIVergV Besondere Vorgaben für variable Vergütungen
... Anwartschaft auf den zurückbehaltenen Vergütungsanteil nach Satz 1 oder Satz 2 oder nach § 9 Absatz 2 Satz 1 darf erst nach Ablauf des jeweiligen Zurückbehaltungszeitraums auf Basis einer ...
§ 10 WpIVergV Ausnahmen in Bezug auf variable Vergütungen und zusätzliche Leistungen zur Altersversorgung
... § 8 Absatz 3 bis 6 sowie § 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf Wertpapierinstitute, die die Kriterien des § 44 Absatz 3 Satz 2 ... 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen. (2) § 8 Absatz 3 bis 6 sowie § 9 Absatz 2 sind nicht anwendbar auf jährliche variable Vergütungen, die nicht über 50.000 Euro ...
§ 19 WpIVergV Übergangsvorschrift
... 6 Absatz 4 und 5, § 7 Absatz 4 und 5, die §§ 8, 9 , 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, die §§ 14, 17 Absatz 3 Satz 2 sowie § 18 ...


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