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§ 9a - BSI-Gesetz (BSIG)

Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 20.08.2009; FNA: 206-2 Öffentliche Informationstechnik
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§ 9a Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung



(1) Das Bundesamt ist die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881.

(2) 1Das Bundesamt kann auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 sowie des § 9 dieses Gesetzes tätig werden, eine Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 9 dieses Gesetzes erfüllt sind. 2Ohne eine Befugniserteilung durch das Bundesamt dürfen Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 nicht tätig werden.

(3) 1Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 und nach § 9 dieses Gesetzes erforderlich ist, kann das Bundesamt von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und von Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 die erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen oder Mustern, verlangen. 2§ 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.

(4) 1Das Bundesamt kann Untersuchungen in Form von Auditierungen nach Artikel 58 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 bei Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, bei Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und bei Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) 2019/881 zu überprüfen. 2§ 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.

(5) 1Das Bundesamt ist befugt, Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume von Konformitätsbewertungsstellen, denen eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, und von Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate im Sinne von Artikel 56 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/881 in den Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 58 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/881 sowie nach § 9 dieses Gesetzes erforderlich ist. 2§ 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.

(6) Das Bundesamt kann von ihm ausgestellte Cybersicherheitszertifikate oder durch eine Konformitätsbewertungsstelle, der eine Befugnis nach Absatz 2 erteilt wurde, nach Artikel 56 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/881 ausgestellte Cybersicherheitszertifikate widerrufen oder EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig erklären,

1.
sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen die Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/881 nicht erfüllen oder

2.
wenn das Bundesamt die Erfüllung nach Nummer 1 nicht feststellen kann, weil der Inhaber des europäischen Cybersicherheitszertifikats oder der Aussteller der EU-Konformitätserklärung seinen Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil dieser das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Absatz 4 oder im Falle eines Inhabers eines europäischen Cybersicherheitszertifikats auch nach Absatz 5 behindert hat.

(7) Das Bundesamt kann von ihm erteilte Befugnisse nach Absatz 2 widerrufen,

1.
sofern die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 54 Verordnung (EU) 2019/881 oder des § 9 dieses Gesetzes nicht erfüllt sind oder

2.
wenn das Bundesamt die Erfüllung dieser Voraussetzungen nicht feststellen kann, weil die Konformitätsbewertungsstelle ihren Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 nicht nachgekommen ist oder weil diese das Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach den Absätzen 4 und 5 behindert hat.





 

Frühere Fassungen von § 9a BSIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1122

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9a BSIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BSIG Bußgeldvorschriften (vom 28.05.2021)
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 10. entgegen § 9a Absatz 2 Satz 2 als Konformitätsbewertungsstelle tätig wird oder 11. entgegen § 9c ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... Deutschland, der Erteilung entgegenstehen." 20. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt: „§ 9a Nationale Behörde für die ... 20. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt: „ § 9a Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung (1) Das Bundesamt ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 10. entgegen § 9a Absatz 2 Satz 2 als Konformitätsbewertungsstelle tätig wird oder 11. entgegen § 9c ...