§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
(1) Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Vermischung ausnahmsweise zulässig, wenn
- 1.
- sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassenen Anlage erfolgt,
- 2.
- die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 eingehalten werden und schädliche Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt werden und
- 3.
- das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht.
(3)
1Sind gefährliche Abfälle in unzulässiger Weise vermischt worden, sind die Erzeuger und Besitzer der Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich zu trennen, soweit die Trennung zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle nach
§ 7 Absatz 3 erforderlich ist.
2Ist eine Trennung zum Zweck der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erforderlich oder zwar erforderlich, aber technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind die Erzeuger und Besitzer der gemischten Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich in einer Anlage zu behandeln, die nach diesem Gesetz oder nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassen ist.
Frühere Fassungen von § 9a KrWG
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 10 KrWG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft (vom 29.10.2020) ... der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a , insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist, 1. die ... nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr ...
§ 15 KrWG Grundpflichten der Abfallbeseitigung (vom 29.10.2020) ... zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend. (4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf ...
§ 69 KrWG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023) ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Abfälle vermischt, 1a. entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle ... 1. entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Abfälle vermischt, 1a. entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig trennt oder nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, ...
Zitat in folgenden NormenGewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 1 AbfRRL-UG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ... c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle". d) Die Angabe ... § 7 Absatz 4 gilt entsprechend." 9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher ... 9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „ § 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle (1) Die Vermischung, ... bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ... Der Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 1a vorangestellt: „1. entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Abfälle vermischt, 1a. entgegen § 9a Absatz 3 ... entgegen § 9a Absatz 1 gefährliche Abfälle vermischt, 1a. entgegen § 9a Absatz 3 Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig trennt oder nicht oder nicht rechtzeitig ...
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