Artikel 9c - Arbeitsschutzkontrollgesetz (ArbSchKonG k.a.Abk.)

Artikel 9c Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9c wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SGB VI § 287c, § 302

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3c des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 287c wie folgt gefasst:

§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe".

2.
§ 287c wird wie folgt gefasst:

§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe

Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch."

3.
Dem § 302 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 46.060 Euro ersetzt wird und

2.
der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet."

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Zitierungen von Artikel 9c Arbeitsschutzkontrollgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9c ArbSchKonG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbSchKonG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 ArbSchKonG Inkrafttreten
... und Artikel 9a treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 3a tritt am 1. April 2024 in Kraft. Die Artikel 9c und 9d treten am 1. Januar 2021 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 3 RentÜGEG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. § 6 Absatz 3 Satz 1 ...


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