Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch
Artikel 3c des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 287c wie folgt gefasst:
„§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe".
- 2.
- § 287c wird wie folgt gefasst:
„§ 287c Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe
Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch."
- 3.
- Dem § 302 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8)
§ 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit den Maßgaben Anwendung, dass
- 1.
- der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 46.060 Euro ersetzt wird und
- 2.
- der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet."
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539