Die §§
7c und
19a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend für:
- 1.
- den Inhaber eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung nach § 9b sowie
- 2.
- den Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen zum Zweck der Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, soweit es sich nicht um die Genehmigung für eine kerntechnische Anlage im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1 handelt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Artikel 1 V. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2094
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2053