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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 20.11.2026

Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz - AbsFinAG)


§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Kreditgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewähren oder zu gewähren versprechen.

(2) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes erfüllen;

2.
Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen;

3.
E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen;

4.
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen.


§ 2 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1, die keine Institute sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2, sofern

1.
die Institute mit einem Kreditgeber, der als Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer Finanzierungshilfen für den Erwerb der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen seiner Absatzfinanzierung gewährt oder zu gewähren verspricht, vorab vertraglich vereinbaren, dass der Kreditgeber seinen Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher an sie abtritt, und

2.
der vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag nach den Vorgaben der Institute ausgestaltet ist.


§ 3 Aufsicht; Zuständigkeit und Aufgaben



(1) 1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht über die Kreditgeber und Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen aus. 2Sie kann gegenüber den Kreditgebern und Instituten Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände bei einem Kreditgeber oder einem Institut zu beseitigen oder zu verhindern, die die ordnungsgemäße Anbahnung, den Abschluss und die Durchführung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beeinträchtigen können. 3Die Befugnis nach Satz 2 schließt die Behebung von Missständen bei der Werbung der Kreditgeber oder Institute ein. 4Ein Missstand bei der Werbung liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten, oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens oder den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag weckt.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 8 haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1Die Bundesanstalt kann von den Kreditgebern und Instituten im Sinne dieses Gesetzes, den Mitgliedern ihrer Organe, den ausgeschiedenen Mitgliedern ihrer Organe, deren Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten Auskünfte über alle die Anbahnung, den Abschluss und die Durchführung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffenden Geschäftsangelegenheiten verlangen, sich Unterlagen vorlegen oder übersenden lassen und erforderlichenfalls Kopien anfertigen. 2Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Kreditgebern und Instituten Prüfungen vornehmen; für Mitglieder der Organe und für Beschäftigte einer solchen Gesellschaft oder eines solchen Unternehmens sowie für ehemalige Mitglieder der Organe und für ehemalige Beschäftigte gilt dies entsprechend. 3Die Bediensteten der Bundesanstalt sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Kreditgeber und Institute innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden. 5Auskünfte sind auf Verlangen der Bundesanstalt auch mündlich zu erteilen. 6Soweit ein Kreditgeber wesentliche Aktivitäten und Prozesse ausgelagert hat, gelten die Sätze 1 bis 5 auch für die Auslagerungsunternehmen, die Mitglieder ihrer Organe und ihre Beschäftigten, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die der Kreditgeber ausgelagert hat.

(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 4 Registrierung



(1) Wer als Kreditgeber tätig werden will, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Registrierung durch die Bundesanstalt.

(2) 1Ausgenommen von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 sind:

1.
Kreditgeber, die als Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer ausschließlich Zahlungsaufschübe für den Erwerb der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen in untergeordneter Funktion an Verbraucher gewähren oder zu gewähren versprechen, wenn der entsprechende Zahlungsaufschub zinsfrei und nur mit begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit nationalem Recht zu zahlen sind, gewährt wird oder zu gewähren versprochen wird,

2.
Kreditgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert oder zugelassen worden sind und im Umfang ihrer Registrierung oder Zulassung handeln, und

3.
Institute im Falle des § 2 Absatz 2.

2Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 gilt nur für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.

(3) 1Für eine Registrierung nach Absatz 1 haben Kreditgeber bei der Bundeanstalt einen Registrierungsantrag zu stellen. 2Der Registrierungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Name des Kreditgebers,

2.
Anschrift des Sitzes des Kreditgebers und

3.
Angaben zur Art der vom Kreditgeber angebotenen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen.

(4) 1Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags mit, ob die Registrierung erteilt oder versagt wird. 2Bei Unvollständigkeit des Antrages hat die Bundesanstalt den Kreditgeber binnen drei Monaten nach Eingang des Registrierungsantrags aufzufordern, den Antrag innerhalb eines Monats zu vervollständigen.

(5) Liegen der Bundesanstalt binnen eines Monats nach Aufforderung nach Absatz 4 Satz 2 keine vollständigen Angaben vor, ist der Registrierungsantrag abzulehnen.

(6) Ein Kreditgeber hat der Bundesanstalt etwaige Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die die Angaben betreffen, binnen 30 Tagen mitzuteilen.

(7) 1Die Registrierung erlischt, wenn der Kreditgeber von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht hat oder wenn er ausdrücklich auf sie verzichtet. 2Die Bundesanstalt kann die Registrierung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1.
der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist oder

2.
der Kreditgeber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder Maßnahmen verstoßen hat.

(8) 1Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein Kreditgeberregister, in das sie jeden Kreditgeber einträgt, dem sie eine Registrierung nach Absatz 1 erteilt hat. 2Die Bundesanstalt hat die Eintragung des Kreditgebers aus dem Kreditgeberregister zu löschen, sobald die Registrierung erlischt oder aufgehoben wird.


§ 5 Anforderungen



Für Kreditgeber im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Regelungen des § 18a des Kreditwesengesetzes und der hiernach erlassenen Rechtsverordnungen sowie des § 5 Absatz 1 Nummer 4 bis 5a der Institutsvergütungsverordnung entsprechend.


§ 6 Absatzfinanzierung mit Forderungsabtretung nach § 2 Absatz 2



(1) Im Fall des § 2 Absatz 2 obliegt die Erfüllung aller mit der Gewährung der Finanzierungshilfe verbundenen gesetzlichen Pflichten, die sich für Kreditgeber nach diesem Gesetz ergeben, dem Institut.

(2) 1Das Institut meldet im Fall des § 2 Absatz 2 der Bundesanstalt vor der ersten Forderungsabtretung Namen und Anschrift der Warenlieferanten und Dienstleistungserbringer, mit denen es in einer Vertragsbeziehung im Sinne des § 2 Absatz 2 steht. 2Das Institut ist zudem verpflichtet, Änderungen der Angaben der Bundesanstalt unverzüglich zu melden. 3Dies gilt auch für die Beendigung der Vertragsbeziehung im Sinne des § 2 Absatz 2 zu dem Kreditgeber.

(3) Die Bundesanstalt trägt im Fall des § 2 Absatz 2 die Institute in das Kreditgeberregister nach § 4 Absatz 8 ein.


§ 7 Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Angaben der Kreditgeber nach § 4 Absatz 3, zum Inhalt des Kreditgeberregisters nach § 4 Absatz 8 und zu den Meldungen der Institute nach § 6 Absatz 2 zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.


§ 8 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6, zuwiderhandelt,

2.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 6, eine Maßnahme nicht duldet,

3.
ohne Registrierung nach § 4 Absatz 1 als Kreditgeber tätig wird oder

4.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.


§ 9 Bekanntmachung von Maßnahmen



Die Bundesanstalt kann jede Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat, und jede Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekanntmachen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährden oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde.


§ 10 Übergangsbestimmungen



1Kreditgeber im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten auch ohne Registrierung nach § 4 bis zu zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter ausüben. 2Entsprechendes gilt im Falle des § 2 Absatz 2 in Bezug auf die Anmeldung der Institute nach § 6 Absatz 2.