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Anhang 1 - Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (8. BBhVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232 (Nr. 28); Geltung ab 31.07.2018
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Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 51



Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis


Nr.Leistungbeihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
bis 31.12.2018
beihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
ab 1.1.2019
 Bereich Inhalation   
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung   
a) als Einzelinhalation 8,008,80
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,304,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natür-
licher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
6,807,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben
gesondert beihilfefähig.
  
2 Radon-Inhalation  
a) im Stollen 13,6014,90
b) mittels Hauben 16,6018,20
 Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen   
3Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans 15,0016,50
4Krankengymnastik, auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie,
einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel-
behandlung, Richtwert: 20 Minuten
23,4025,70
5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Proprio-
zeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert:
30 Minuten
30,7033,80
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei
zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert: 45 Minuten
41,2045,30
7Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 25 Minuten
je Teilnehmerin oder Teilnehmer
7,408,20
8Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Perso-
nen), Richtwert: 45 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer
13,0014,30
9Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchial-
erkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert: 60 Minuten
64,9071,40
10 Krankengymnastik im Bewegungsbad   
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:
30 Minuten
28,3031,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
17,8019,50
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
14,2015,60
11Manuelle Therapie, Richtwert: 30 Minuten 27,0029,70
12Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert: 20 Minuten 17,3019,00
13 Bewegungsübungen  
a) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten 9,2010,20
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert: 20 Minuten 6,006,60
14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad   
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert:
30 Minuten
28,3031,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
17,8019,50
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert: 30 Minuten
14,2015,60
15Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert: 120 Minuten je Behand-
lungstag
98,30108,10
16Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen
Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung
für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen), Richtwert: 60 Minuten,
begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr
42,0046,20
17Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch,
Perl'sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert: 20 Minuten
8,008,80
 Bereich Massagen   
18 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile   
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-,
Bürsten- und Colonmassage, Richtwert: 20 Minuten
16,6018,20
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert: 30 Minuten 16,6018,20
19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)   
a) Teilbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 23,4025,70
b) Großbehandlung, Richtwert: 45 Minuten 35,0038,50
c) Ganzbehandlung, Richtwert: 60 Minuten 53,0058,30
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das not-
wendige Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzug-
binden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig
11,3012,40
20Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 Minuten
27,7030,50
 Bereich Palliativversorgung   
21Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert:
60 Minuten
60,0066,00
 Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder   
22Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe 12,4013,60
23 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
  
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
14,2015,60
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,
Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder
Vlies zwischen Haut und Peloid
  
aa) Teilpackung32,9036,20
bb) Großpackung 43,4047,80
24Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung
nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
17,9019,70
25 Kaltpackung (Teilpackung)   
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 9,2010,20
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen
Haut und Peloid
18,5020,30
26Heublumensack, Peloidkompresse 11,0012,10
27Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz 5,506,10
28Trockenpackung3,704,10
29 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,704,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 5,506,10
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,905,40
30 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der
erforderlichen Nachruhe
14,8016,20
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) einschließlich der er-
forderlichen Nachruhe
24,0026,40
31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe   
a) Teilbad11,0012,10
b) Vollbad 16,0017,60
32Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,8025,10
33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe   
a) Teilbad39,4043,30
b) Vollbad 47,9052,70
34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe   
a) Teilbad34,4037,90
b) Vollbad 39,4043,30
35Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich
Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe
39,4043,30
36 Medizinisches Bad mit Zusatz   
a) Hand- oder Fußbad 8,008,80
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 16,0017,60
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,2024,40
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 3,704,10
37 Gashaltiges Bad   
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließ-
lich der erforderlichen Nachruhe
23,4025,70
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,0029,70
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen
Nachruhe
25,2027,70
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,2024,40
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat 3,704,10
38Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind
nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen
Heilwässern erhöhen sich die Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a
bis c und nach Nummer 37 Buchstabe b um 3,70 Euro und ab 1.1.2019 um
4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 36 Buch-
stabe d beihilfefähig.
  
 Bereich Kälte- und Wärmebehandlung   
39Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation inten-
siver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln,
direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie
Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen
11,8012,90
40Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richt-
wert: 20 Minuten
6,807,50
41Ultraschall-Wärmetherapie10,8011,90
 Bereich Elektrotherapie   
42Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten
Stromstärken und Frequenzen
7,408,20
43Elektrostimulation bei Lähmungen 14,2015,60
44Iontophorese7,408,20
45Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) 13,6014,90
46Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe
26,4029,00
 Bereich Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie   
47Stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines
Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall
98,20108,00
48 Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
störungen
  
a) Richtwert: 30 Minuten 38,0041,80
b) Richtwert: 45 Minuten 53,6059,00
c) Richtwert: 60 Minuten 62,6068,90
d) Richtwert: 90 Minuten 94,00103,40
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
  
49 Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluck-
störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
  
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten 45,8050,40
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten 31,4034,60
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten 61,4067,60
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten 51,0056,10
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation, den
sprachtherapeutischen Bericht sowie für die Beratung der Patientin oder des
Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
  
 Bereich Ergotherapie (Beschäftigungstherapie)   
50Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs-
planung, einmal je Behandlungsfall
38,0041,80
51 Einzelbehandlung  
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten 38,0041,80
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten 49,8054,80
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten 65,8072,30
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:
120 Minuten
116,50128,20
e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen
eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
  
aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit   
aaa) bei motorisch-funktionellen Störungen 37,0040,70
bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen 49,4054,40
bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit bei psychisch-funktionellen
Störungen
61,6067,70
52 Gruppenbehandlung  
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer
14,5016,00
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten,
je Teilnehmerin oder Teilnehmer
18,7020,60
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin
oder Teilnehmer
34,4037,90
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert:
180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
63,8070,20
53Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richt-
wert: 30 Minuten
42,0046,20
54Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teil-
nehmerin oder Teilnehmer
18,7020,60
 Bereich Podologie   
55Hornhautabtragung an beiden Füßen 24,2026,70
56Hornhautabtragung an einem Fuß 17,2018,90
57Nagelbearbeitung an beiden Füßen 22,8025,10
58Nagelbearbeitung an einem Fuß 17,2018,90
59Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
beider Füße
37,8041,60
60Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)
eines Fußes
24,2026,70
61Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser,
einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrektur-
Spange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen
176,90194,60
62Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich
Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
34,0037,40
63Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, in-
folge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell einschließlich
Applikation
58,9064,80
64Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxie-
spange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und
Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
68,0074,80
65Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einteilig, einschließlich
Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen
34,0037,40
 Bereich Ernährungstherapie   
66Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten 60,0066,00
67Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behandlun-
gen pro Jahr
30,0033,00
68Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 12 Behand-
lungen pro Jahr
10,0011,00
 Bereich Sonstiges   
69Ärztlich verordneter Hausbesuch 11,0012,10
70Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem
Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je
Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförde-
rungsmittels
  
71Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind
die Aufwendungen nach den Nummern 69 und 70 nur anteilig je Patientin oder
Patient beihilfefähig.
  


Richtwert im Sinne des Leistungsverzeichnisses ist die Zeitangabe zur regelmäßigen Dauer der jeweiligen Therapiemaßnahme (Regelbehandlungszeit). Er beinhaltet die Durchführung der Therapiemaßnahme einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Die Regelbehandlungszeit darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie


1.
Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:

a)
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

aa)
nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

bb)
Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

cc)
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

dd)
instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

ee)
lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,

b)
Operationen am Skelettsystem bei

aa)
posttraumatischen Osteosynthesen,

bb)
Osteotomien der großen Röhrenknochen,

c)
prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei

aa)
Schulterprothesen,

bb)
Knieendoprothesen,

cc)
Hüftendoprothesen,

d)
operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei

aa)
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

bb)
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aaa)
operativ versorgter Bankard-Läsion,

bbb)
Rotatorenmanschettenruptur,

ccc)
schwerer Schultersteife (frozen shoulder),

ddd)
Impingement-Syndrom,

eee)
Schultergelenkluxation,

fff)
tendinosis calcarea,

ggg)
periathritis humero-scapularis,

cc)
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

e)
Amputationen.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von

a)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

b)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

d)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin".

2.
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3.
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a)
Krankengymnastische Einzeltherapie,

b)
Physikalische Therapie,

c)
MAT.

4.
Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.

5.
Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining


1.
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

a)
das Training verordnet wird von

aa)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

bb)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

cc)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

dd)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin",

b)
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

c)
jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

2.
Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3.
Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

a)
Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.

b)
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.

4.
Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.

5.
Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4 Palliativversorgung


1.
Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.

2.
Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei

a)
passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,

b)
aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,

c)
atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,

d)
spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),

e)
schlaffen Lähmungen,

f)
abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

g)
Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,

h)
funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),

i)
unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

3.
Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:

a)
Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,

b)
Wahrnehmungsschulung,

c)
Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),

d)
dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),

e)
angepasstes, gerätegestütztes Training,

f)
Anwendung entstauender Techniken,

g)
Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,

h)
ergänzende Beratung,

i)
Begleitung in der letzten Lebensphase,

j)
Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,

k)
Hilfsmittelversorgung,

l)
interdisziplinäre Absprachen.