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Anlage 12 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 12 (zu § 88 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung


Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2021 I S. 4513)


 
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Zitierungen von Anlage 12 MTAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 12 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 MTAPrV Bescheinigung
... hat, eine Bescheinigung auszustellen. (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 12 zu ...