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Anlage 14 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 14 (zu § 99d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung



Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 51)






 

Frühere Fassungen von Anlage 14 MTAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 8 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 14 MTAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 14 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 99d MTAPrV Erlaubnisurkunde (vom 16.12.2023)
... zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes ist das Muster nach Anlage 14 zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 8 PflStudStG Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... Unterlagen". b) Folgende Angabe wird angefügt: „ Anlage 14 Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung". 2. § 60 ... zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes ist das Muster nach Anlage 14 zu verwenden. Abschnitt 7 Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur ... § 99b Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 und Absatz 7 gilt entsprechend." 4. Folgende Anlage 14 wird angefügt: „Anlage 14 (zu § 99d) Urkunde über die Erlaubnis ... 7 gilt entsprechend." 4. Folgende Anlage 14 wird angefügt: „ Anlage 14 (zu § 99d) Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung  ...