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Anlage 1.2 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 1.2 (zu § 2 Absatz 1) Fahrlehrerschein


Anlage 1.2 wird in 4 Vorschriften zitiert

Zusammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m² ohne optische Aufheller, Farbe gelb, Breite 222 mm, Höhe 105 mm. In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Stilisierter Bundesadler",

2.
nur unter UV-Licht sichtbare rot und blau fluoreszierende Melierfasern,

3.
chemische Reagenzien.

Vorderseite

Muster Fahrlehrerschein Vorderseite (BGBl. 2018 I S. 10)


Rückseite

Muster Fahrlehrerschein Fahrlehrer Rückseite (BGBl. 2018 I S. 10)




 

Zitierungen von Anlage 1.2 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1.2 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DV-FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DV-FahrlG Anwärterschein und Fahrlehrerschein (vom 01.06.2022)
... Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärterscheine Fahrlehrer und ...
§ 19 DV-FahrlG Übergangsbestimmungen (vom 01.06.2022)
... Fahrlehrerscheine, die der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung der Anlagen 1.1 und 1.2 entsprechen, bleiben gültig. (3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 3 15. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärterscheine Fahrlehrer und Fahrlehrerscheine der ...

Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... gefasst: „§ 6 Ausbildungsnachweis". c) Nach der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan ... wurden, bleiben bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 gültig." 11. Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt: „Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan ...