Anlage 1 - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)

V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
|

Anlage 1 Liste der Indikatoren des Sanierungsplans


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1.
Kapitalindikatoren

a)
Harte Kernkapitalquote

b)
Gesamtkapitalquote

c)
Verschuldungsquote

d)
Quote oder Quoten der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

2.
Liquiditätsindikatoren

a)
Liquiditätsdeckungsquote

b)
Strukturelle Liquiditätsquote

c)
Verfügbare zentralbankfähige unbelastete Vermögenswerte

d)
Liquiditätsposition

3.
Rentabilitätsindikatoren

a)
Kapitalrendite oder Eigenkapitalrendite

b)
Bedeutende operative Verluste

4.
Indikatoren für die Qualität der Vermögenswerte

a)
Anstiegsrate der notleidenden Kredite (brutto)

b)
Deckungsquote (Rückstellungen/Gesamtwert der notleidenden Kredite)

5.
Marktbasierte Indikatoren

a)
Rating mit negativem Ausblick oder Bonitätsherabstufung

b)
Credit-Default-Swap-Spread (CDS-Spread)

c)
Aktienkursschwankung

6.
Makroökonomische Indikatoren

a)
Veränderungen des Bruttoinlandprodukts

b)
Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung V. v. 3. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 392 m.W.v. 7. Dezember 2024

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von Anlage 1 MaSanV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
vom 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Anlage 1 MaSanV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 MaSanV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaSanV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MaSanV Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren (vom 07.12.2024)
...  (5) Aus den in Absatz 3 genannten Kategorien sind mindestens die in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren in den Sanierungsplan aufzunehmen. Die Institute können ... das Institut im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass einzelne der in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren aufgrund seines Risikoprofils, seiner Rechtsform, seiner ... derselben Kategorie in den Sanierungsplan aufzunehmen. Ist nicht für jeden der in Anlage 1 enthaltenen Indikatoren ein Ersatz möglich, so muss das Institut sicherstellen, dass für ... nicht für die verpflichtenden Indikatoren aus den Kategorien Kapital und Liquidität nach Anlage 1 . Werden Indikatoren kombiniert, so hat das Institut diese Kombination im Sanierungsplan ...
§ 8 MaSanV Kategorien von Indikatoren (vom 07.12.2024)
... Kapitalindikatoren nach Nummer 1 Buchstabe a bis c der Anlage 1 haben jede eingetretene und jede drohende Verschlechterung der Eigenmittel in quantitativer und ... werden können. (2) Kapitalindikatoren nach Nummer 1 Buchstabe d der Anlage 1 haben eingetretene und drohende Verschlechterungen der Eigenmittel und der ...
§ 14 MaSanV Indikatoren (vom 07.12.2024)
... das Institut mindestens einen Indikator festzulegen. Zunächst sind Indikatoren aus Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. Soweit das Institut für eine der in § 7 ... Institut für eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien keinen Indikator aus Anlage 1 dieser Verordnung aufnimmt, muss im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet werden, dass ...
§ 24 MaSanV Indikatoren (vom 07.12.2024)
... gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2. Zunächst sind Indikatoren aus der Anlage 1 dieser Verordnung zu prüfen. Die Darstellung von qualitativen Indikatoren ist nicht ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung
V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392
Artikel 1 1. MaSanVÄndV
... das Institut im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass einzelne der in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren aufgrund seines Risikoprofils, seiner Rechtsform, seiner ... Indikator derselben Kategorie in den Sanierungsplan aufzunehmen. Ist nicht für jeden der in Anlage 1 enthaltenen Indikatoren ein Ersatz möglich, so muss das Institut sicherstellen, dass für ... Wort „Kapitalindikatoren" die Wörter „nach Nummer 1 Buchstabe a bis c der Anlage 1 " eingefügt und die Wörter „des Eigenkapitals" durch die Wörter ... Absatz 2 eingefügt: „(2) Kapitalindikatoren nach Nummer 1 Buchstabe d der Anlage 1 haben eingetretene und drohende Verschlechterungen der Eigenmittel und der ... zu übermitteln" eingefügt. 15. § 30 wird § 29. 16. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed