- 1.
- Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin
- 2.
- Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin
- 3.
- Praktikum der Physiologie
- 4.
- Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie
- 5.
- Praktikum der makroskopischen Anatomie
- 6.
- Praktikum der mikroskopischen Anatomie
- 7.
- Praktikum der Berufsfelderkundung
- 8.
- Übung in medizinischer Terminologie
- 9.
- Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde
- 10.
- Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie
Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 1 bis 8 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 504 Stunden. Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 9 und 10 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 84 Stunden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 20 ZApprO Antragsunterlagen (vom 01.12.2024) ... Muster der Anlage 6 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen, 5. der Nachweis über die Ausbildung ... keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen. Studierende, die die ...
§ 82 ZApprO Modellstudiengang (vom 01.10.2021) ... verfahren wird, 9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1 , 13 und 16 beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden. (3) Die ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335