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Anlage 22 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Anlage 22 (zu § 112 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde


Anlage 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

Niederschrift über die Kenntnisprüfung (BGBl. 2019 I S. 988)


Niederschrift über die Kenntnisprüfung (BGBl. 2019 I S. 989)


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Zitierungen von Anlage 22 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 22 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 112 ZApprO Durchführung der Kenntnisprüfung (vom 01.10.2021)
... ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein: 1. der ...