Anlage 24 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Anlage 24 (zu § 127 Absatz 7) Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde


Anlage 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

Erlaubnis (BGBl. 2019 I S. 991)


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Zitierungen von Anlage 24 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 24 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 127 ZApprO Entscheidung über den Antrag
... 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 24  ...


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