Anlage 2 - Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2024 (AELV 2024)

V. v. 27.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 327
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 8251-10-1-30 Landwirte

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
bis 25.000 0,6165
26.000 0,6314
27.000 0,6439
28.000 0,6542
29.000 0,6626
30.000 0,6695
31.000 0,6751
32.000 0,6794
33.000 0,6827
34.000 0,6851
35.000 0,6868
36.000 0,6878
37.000 0,6882
38.000 0,6880
39.000 0,6875
40.000 0,6866
41.000 0,6852
42.000 0,6836
43.000 0,6818
44.000 0,6797
45.000 0,6774
46.000 0,6749
47.000 0,6722
48.000 0,6695


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Zitierungen von Anlage 2 AELV 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 AELV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AELV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AELV 2024 Ermittlung des Arbeitseinkommens
... über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe mit ... 25.000 Deutsche Mark und bis zu 48.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem 1. der ...


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