Anlage 2 - Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Die theoretische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung zu jeweils gleichen Teilen aus

a)
Multiple-Choice-Fragen,

b)
Fragen mit direkter Antwort und

c)
einer Erörterung von Praxissituationen.

Alle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 müssen angemessen abgedeckt sein.

Die theoretische Prüfung dauert 240 Minuten.

2.
Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen Prüfungsteil und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen. Sofern im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation die für das Führen des Prüfungsfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht vorliegt, muss der Prüfungsteilnehmer von einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.

Ziel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen und in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. Die Fahrzeit ist zu nutzen, um die Fähigkeiten des Prüfungsteilnehmers in allen verschiedenen Verkehrssituationen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert 120 Minuten.

Ziel des praktischen Prüfungsteils ist die Bewertung der in den Nummern 1.4 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE), 1.5, 1.6 (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) der Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Prüfungsteil dauert 30 Minuten.

Bei der Bewältigung kritischer Situationen wird insbesondere die Beherrschung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprüft. Dieser Prüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem leistungsfähigen Simulator statt. Die Dauer dieses Prüfungsteils ist so zu bestimmen, dass der Prüfer die genannten Bewertungen vornehmen kann; sie darf 60 Minuten nicht überschreiten.

Das bei der praktischen Prüfung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jeweiligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 und 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.

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Zitierungen von Anlage 2 BKrFQV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BKrFQV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BKrFQV Erwerb der Grundqualifikation
... besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nach Maßgabe der Anlage 2 . Durch sie hat der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, dass er über die jeweils ...


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