Anlage 2 - Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (KFBauMechAusbV)

V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-147 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Arbeiten unter Spannung an Hochvoltsystemen in Fahrzeugen


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Arbeitsverfahren und
Arbeitsmittel für die Arbeit an
Hochvoltsystemen und
deren Komponenten
auswählen und einsetzen
a) sichere Arbeitsverfahren auswählen
b) Prüf- und Messgeräte auswählen, überprüfen und
einsetzen
c) Schutz- und Sicherheitsausrüstung auswählen,
überprüfen und einsetzen
d) Arbeitsplätze einrichten und sichern
3
2Außerbetriebnehmen und
Inbetriebnehmen von
Hochvoltsystemen und
deren Komponenten
a) Vorschriften, insbesondere Normen, sowie
Sicherheits- und Herstellervorgaben für
elektrotechnische Arbeiten, insbesondere unter
Spannung, umsetzen
b) Sicherheitsregeln sowie Schutzmaßnahmen unter
Berücksichtigung von Unfallverhütungsvorschriften
sowie den Stand der Technik beachten und einhalten
c) Gefährdungspotenziale erkennen und Gefährdungs-
beurteilungen durchführen
d) Hochvoltsysteme außer und in Betrieb nehmen
3 Arbeiten an
Hochvoltsystemen und
deren Komponenten
durchführen
a) Hochvoltsysteme und deren Komponenten sowie
Energiegewinnungsanlagen unter Einhaltung von
Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben
im Rahmen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten
montieren und anschließen
b) Prüf-, Mess- und Diagnosearbeiten an
Hochvoltsystemen und deren Komponenten,
insbesondere unter Spannung, durchführen
c) Instandhaltungsarbeiten an Hochvoltsystemen und
deren Komponenten, insbesondere unter Spannung,
durchführen
d) Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren


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Zitierungen von Anlage 2 KFBauMechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KFBauMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFBauMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 KFBauMechAusbV Inhalt der Zusatzqualifikation
... in Fahrzeugen vereinbart werden. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 33 KFBauMechAusbV Prüfung der Zusatzqualifikation
... statt. (2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) In der Prüfung der ...


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