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Anlage 2 - Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung (LMBVV)

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3) Wirkstoffe von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die bei Erzeugnissen, die zur Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, nicht angewendet werden dürfen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Chemische Bezeichnung des Wirkstoffes (Muttersubstanz) 1)
Aldrin
Dieldrin
Disulfoton
Endrin
Fensulfothion
Fentin
Haloxyfop
Heptachlor
Hexachlorbenzen
Nitrofen
Omethoat
Terbufos
1) Es gilt die aktuelle Rückstandsdefinition gemäß der relevanten Anhänge II, III, IV oder V der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (die Rückstandsdefinition ist jeweils in Klammern hinter der
Muttersubstanz angegeben).




 

Zitierungen von Anlage 2 LMBVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 LMBVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LMBVV Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
... Herstellung Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel angewendet wurden, die in Anlage 2 aufgeführte Wirkstoffe enthalten. Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nur, ...