Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)

Anlage 2 (zu § 22 Absatz 3) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Allgemeine Angaben:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde

2.
Name und Geburtsdatum des Prüflings

3.
Datum des Bestehens der Meisterprüfung

4.
Bezeichnung der bestandenen Meisterprüfung/Benennung des Meistertitels und der entsprechenden Abschlussbezeichnung Bachelor Professional

5.
Bezeichnung und Fundstelle

a)
der Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen und

b)
der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift oder Namenswiedergabe des Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses

Teil B - Prüfungsergebnisse:

1.
Prüfungsteil I Benennung und Bewertung mit Note

2.
Prüfungsteil II Benennung und Bewertung mit Note

3.
Prüfungsteil III Benennung und Bewertung mit Note

4.
Prüfungsteil IV Benennung und Bewertung mit Note

5.
Befreiungen nach § 13

6.
etwaige sonstige zu erbringende Nachweise

Anzeige


 

Zitierungen von Anlage 2 MPVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 MPVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 MPVerfV Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis
... nach § 2 Absatz 2 fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis nach Anlage 2 zu erteilen. In dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 sind die in den Teilen der ... ein Zeugnis nach Anlage 2 zu erteilen. In dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Ergebnisse als Noten als Dezimalzahlen ...