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Anlage 2 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Anlage 2 Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Umfasst die Zulassung zugleich
- 1.
- Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der Bezeichnung „Kraftfahrtversicherung" erteilt;
- 2.
- Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung „See- und Transportversicherung" erteilt;
- 3.
- Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung „Luftfahrtversicherung" erteilt;
- 4.
- die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung „Feuer- und andere Sachschäden" erteilt;
- 5.
- die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung „Haftpflicht" erteilt;
- 6.
- die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung „Kredit und Kaution" erteilt;
- 7.
- die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung „Schaden- und Unfallversicherung" erteilt.
Zitierungen von Anlage 2 VAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 VAG Umfang der Erlaubnis
... Erlaubnis kann auch für mehrere Versicherungssparten gemeinsam unter den in der Anlage 2 genannten Bezeichnungen erteilt werden. (3) Unternehmen, die ...
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