Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 2 - Vertrieb-Fortbildungsprüfungsverordnung (VertrFPrV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 258
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-81 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

7.
zur schriftlichen Prüfung Benennung der Prüfungsbereiche und Bewertung mit einer Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten,

8.
zur mündlichen Prüfung Benennung des Themas der Präsentation und Bewertung mit einer Note als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten,

9.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

10.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

11.
die Gesamtnote in Worten,

12.
Befreiungen nach § 12.



 

Zitierungen von Anlage 2 VertrFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VertrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 VertrFPrV Zeugnisse
... der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als ... der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede ...