Anlage 2 - Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV)

V. v. 11.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 9
Geltung ab 16.01.2024; FNA: 7610-23-3 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2) Formular WpI-EEKNP Anzeige über Erwerb oder Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person (Anzeige nach § 24 Absatz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Formular (BGBl. 2024 I Nr. 9 S. 18)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 9 S. 19)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 9 S. 20)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 9 S. 21)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 9 S. 22)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 9 S. 23)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 9 S. 24)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 9 S. 25)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 9 S. 26)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 9 S. 27)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 9 S. 28)


Formular (BGBl. 2024 I Nr. 9 S. 29)


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Zitierungen von Anlage 2 WpI-InhKontrollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 WpI-InhKontrollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpI-InhKontrollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WpI-InhKontrollV Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige
... Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung durch eine nicht natürliche Person" nach Anlage 2 zu verwenden. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall auf die Beifügung der in den ... Die Bundesanstalt kann im Einzelfall auf die Beifügung der in den Anlagen 1 und 2 jeweils enthaltenen Checkliste verzichten. Für jeden Anzeigepflichtigen ist jeweils ...


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