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Anlage 2a - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form



1.
Es muss seitens der Fahrschule eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durchführung des digitalen Unterrichts ermöglicht.

2.
Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen mindestens verfügen über

a)
einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der Lage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen zu können und

b)
eine Webcam mit Mikrofon und Lautsprecher oder eine Kombination aus Webcam und Headset, sofern Kamera, Lautsprecher und Mikrophon nicht bereits im System integriert sind.

3.
Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens

a)
das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,

b)
ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu vermeiden,

c)
ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z. B. über die Schaltfläche „Hand heben"),

d)
ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungsmedien allen Teilnehmern anzuzeigen,

e)
ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen durchzuführen,

f)
die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.

4.
Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen an die Datensicherheit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutzgrundverordnung, jederzeit entsprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können.

5.
Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende Softwarelizenzen vorhanden sein.

6.
Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten.

7.
Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die Anwesenheit der Fahrschüler zu prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste zu führen.

8.
Der digitale Unterricht ist aus Räumen zu erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen.

9.
Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu ermöglichen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 3 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.03.2022 BGBl. I S. 498

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2a Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2a DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DV-FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DV-FahrlG Lehrmittel (vom 01.06.2022)
... Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindestens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen. § 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 1 FahrlAusbVO Ort und Ablauf der Ausbildung (vom 01.01.2023)
... digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. ...

Fahrschüler-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 4 FahrschAusbO Theoretischer Unterricht (vom 01.06.2022)
... digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 3 15. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... wird nach der Angabe zu Anlage 2 folgende Angabe eingefügt: „ Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in ... die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 6. Die Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 2a und 3 ersetzt: „Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an die ... 6. Die Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 2a und 3 ersetzt: „ Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in ...
Artikel 4 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
... auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. ...