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Anlage 3 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)

V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436 (Nr. 53)
Geltung ab 01.03.2023; FNA: 860-9-2-6 Sozialgesetzbuch

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 4 Satz 1) Attest


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ein Attest zur Vorlage bei der Ausbildungsstätte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 muss folgende Angaben enthalten:

1.
Ausstellende Tierärztin/ausstellender Tierarzt,

2.
Angaben zur Hundehalterin/zum Hundehalter: Name, Vorname, Anschrift,

3.
Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und Wurftag,

4.
Grund der Vorstellung,

5.
eine Bestätigung, dass der Hund am Tag der Untersuchung die zur Ausbildung und zum Einsatz als Assistenzhund erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt,

6.
eine Angabe darüber, ob die gesundheitliche Eignung am Tag der Untersuchung auf eine Assistenzhundeart nach § 3 Absatz 1 begrenzt ist,

7.
Ort und Datum der Ausstellung,

8.
Unterschrift der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes und

9.
Bestätigung, dass dem Attest der Befunderhebungsbogen sowie ggf. Untersuchungsergebnisse weiterführender Untersuchungen beiliegen.



 

Zitierungen von Anlage 3 AHundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AHundV Gesundheitliche Eignung, Attest
... Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der Tierarzt ein Attest aus, das die in Anlage 3 aufgeführten Angaben enthält. Er hat die Feststellung der gesundheitlichen ...