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Anlage 3 - Assistenzhundeverordnung (AHundV)
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 4 Satz 1) Attest
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Attest zur Vorlage bei der Ausbildungsstätte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und dem Prüfer nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Ausstellende Tierärztin/ausstellender Tierarzt,
- 2.
- Angaben zur Hundehalterin/zum Hundehalter: Name, Vorname, Anschrift,
- 3.
- Angaben zum Hund: Name, Rasse, Geschlecht, Mikrochip-Nummer und Wurftag,
- 4.
- Grund der Vorstellung,
- 5.
- eine Bestätigung, dass der Hund am Tag der Untersuchung die zur Ausbildung und zum Einsatz als Assistenzhund erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt,
- 6.
- eine Angabe darüber, ob die gesundheitliche Eignung am Tag der Untersuchung auf eine Assistenzhundeart nach § 3 Absatz 1 begrenzt ist,
- 7.
- Ort und Datum der Ausstellung,
- 8.
- Unterschrift der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes und
- 9.
- Bestätigung, dass dem Attest der Befunderhebungsbogen sowie ggf. Untersuchungsergebnisse weiterführender Untersuchungen beiliegen.
Zitierungen von Anlage 3 AHundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AHundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AHundV Gesundheitliche Eignung, Attest
... Steht die gesundheitliche Eignung fest, stellt der Tierarzt ein Attest aus, das die in Anlage 3 aufgeführten Angaben enthält. Er hat die Feststellung der gesundheitlichen ...
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