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Anlage 3 - Grundwasserverordnung (GrwV)

V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1513 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1802
Geltung ab 16.11.2010; FNA: 753-13-2 Wasserwirtschaft
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Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1) Überwachung des mengenmäßigen Grundwasserzustands


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Einrichtung und Betrieb eines Messnetzes

Das Messnetz zur repräsentativen Grundwasserüberwachung ist so einzurichten und zu betreiben, dass Folgendes räumlich und zeitlich zuverlässig beurteilt werden kann:

1.1
der mengenmäßige Grundwasserzustand, einschließlich der verfügbaren Grundwasserressource,

1.2
die von der Grundwasserbewirtschaftung hervorgerufenen Einwirkungen auf den Grundwasserstand im Grundwasserkörper sowie deren Auswirkungen auf direkt vom Grundwasser abhängige Landökosysteme.

Parameter für die mengenmäßige Überwachung ist der Grundwasserstand oder die Quellschüttung.

2.
Dichte und Überwachungsfrequenz des Messnetzes

2.1
Die Dichte des Messstellennetzes und die Häufigkeit der Messungen müssen die Abschätzung der Grundwasserstände jedes Grundwasserkörpers unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Grundwasserneubildung ermöglichen.

2.2
Bei gefährdeten Grundwasserkörpern sind eine ausreichende Dichte des Messstellennetzes und Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkungen von Wasserentnahmen und -einleitungen auf den Grundwasserstand beurteilen zu können.

2.3
Bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, müssen die Dichte des Messstellennetzes und die Häufigkeit der Messungen ausreichen, um die Fließrichtung und -rate des über die Grenze abfließenden Grundwassers beurteilen zu können.

3.
Darstellung des Messnetzes

Das Messnetz zur Überwachung der Grundwassermenge ist im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einem geeigneten Maßstab in einer oder mehreren Karten darzustellen.



 

Zitierungen von Anlage 3 GrwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 GrwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GrwV Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Grundwasserzustands
... Überwachung des mengenmäßigen Grundwasserzustands nach Maßgabe der Anlage 3 und des chemischen Grundwasserzustands nach Maßgabe der Anlage 4 Nummer 1 zu errichten und ...