Anlage 4 - Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2023 (AELV 2023)

V. v. 25.11.2022 BGBl. I S. 2112 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 8251-10-1-29 Landwirte

Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
49.000 0,7006
100.000 0,5109
150.000 0,4041
200.000 0,3368
250.000 0,2905
300.000 0,2563
350.000 0,2300
400.000 0,2091
450.000 0,1920
500.000 0,1778


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Zitierungen von Anlage 4 AELV 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 AELV 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AELV 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AELV 2023 Ermittlung des Arbeitseinkommens
... wird, 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe der ... 49.000 Deutsche Mark und bis zu 500.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. der ...


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