Anlage 4 - Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbVO k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-2 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 4 (zu § 4) Rahmenplan für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungsweise der für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

AbschnittZeit3 Verantwortliche Lehrkraft
gemäß § 9 Absatz 1
DV-FahrlG
 40
Qualifizierung
 
112
Fachliches Professionswissen
 
1.1 
Kompetenzbereich „Recht"
 
1.1.1 Kompetenz 1 - Rechtliche Grundlagen zur Fahrlehrerausbildung
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
kennen den Aufbau, die Ziele und die Inhalte der Fahrlehrer-
ausbildung und Fahrlehrerprüfung sowie den Status und die
Aufgaben der an der Ausbildung und Prüfung beteiligten Insti-
tutionen und Personen. Sie können diese Aspekte und die
dazugehörigen Rechtsvorschriften erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Modularisierter Aufbau der Fahrlehrerausbildung; Ziele und In-
halte der Fahrlehrerausbildung; Aufbau und Anforderungen der
Fahrlehrerprüfung; Status und Aufgaben der an Ausbildung
und Prüfung beteiligten Institutionen (Fahrlehrerausbildungs-
stätte; Ausbildungsfahrschule; Fahrlehrerprüfungsausschuss)
und Personen (Fahrlehreranwärter; Fahrlehrer in Ausbildung;
Lehrkräfte der Fahrlehrerausbildungsstätte; Ausbildungsfahr-
lehrer; Mitglieder des Fahrlehrerprüfungsausschusses); rele-
vante Rechtsvorschriften zur Ausbildung und Prüfung von Fahr-
lehrern (z. B. DV-FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG; FahrlPrüfVO)
Fahrlehrer, Jurist
1.1.2 Kompetenz 2 - Rechtliche Grundlagen für den Betrieb bzw. die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
kennen die Rechtsvorschriften zum Betrieb bzw. zur verant-
wortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen und können
diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrlehrerrechtliche Vorschriften zum Betrieb und zur verant-
wortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen (z. B. DV-
FahrlG; FahrlAusbVO; FahrlG); arbeits- und sozialrechtliche
Vorschriften zum Betrieb und zur verantwortlichen Leitung
von Ausbildungsfahrschulen (z. B. ArbZG; BBiG; BUrlG;
EntgFG; MiLoG; MuSchG; SGB)
Fahrlehrer, Jurist
1.1.3 Kompetenz 3 - Rechtliche Grundlagen für die Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
kennen die Rechtsvorschriften bezüglich der Tätigkeit von
Ausbildungsfahrlehrern und können diese erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Fahrlehrerrechtliche Vorschriften zur Tätigkeit von Ausbil-
dungsfahrlehrern (z. B. FahrlAusbVO; FahrlG); arbeitsrechtliche
Vorschriften zur Tätigkeit von Ausbildungsfahrlehrern (z. B.
BBiG)
Fahrlehrer, Jurist
1.2 
Kompetenzbereich „Betriebswirtschaft und Arbeitsorganisation"
 
1.2.1 Kompetenz 1 - Betriebswirtschaftliche Grundlagen für den Betrieb bzw. die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen und Ausbildungsfahrlehrer bestellte Personen sind
sich ihrer Verantwortung für die hochwertige Ausbildung des
Berufsnachwuchses bewusst und berücksichtigen diese bei
der betriebswirtschaftlichen Gestaltung von Ausbildungsfahr-
schulen. Sie können den Aufwand und den Nutzen der Ausbil-
dung von auszubildenden Fahrlehrern erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Wirtschaftsethische Verantwortung beim Betrieb bzw. bei der
verantwortlichen Leitung von Ausbildungsfahrschulen; Nutzen
der Ausbildung von auszubildenden Fahrlehrern (z. B. Fach-
kräftenachwuchs, Stärkung des Berufsbildes, Wettbewerbs-
vorteil, Innovationskraft) unter Berücksichtigung des Aufwan-
des (z. B. Ausbildungsvergütung, Zeitaufwand, Fahrschüler-
bedarf, Investitionskosten)
Fahrlehrer
1.2.2 Kompetenz 2 - Arbeitsorganisatorische Grundlagen für die Durchführung der Ausbildung
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer sind
sich ihrer Verantwortung für die hochwertige Ausbildung des
Berufsnachwuchses bewusst und berücksichtigen diese bei
der arbeitsorganisatorischen Gestaltung der Berufsausbildung.
Sie können arbeitsorganisatorische Besonderheiten bei der
Berufsausbildung und entsprechende Gestaltungsmöglichkei-
ten erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Arbeitsorganisatorische Besonderheiten bei der Ausbildung
von Fahrlehrern (z. B. zeitliche Gestaltung der Berufsausbil-
dung; Auswahl geeigneter Fahrschüler; Kooperation mit der
Fahrlehrerausbildungsstätte) und Gestaltungsmöglichkeiten
(z. B. Zeitmanagement)
Fahrlehrer
228
Pädagogisch-psychologisches und verkehrspädagogisches Professionswissen
 
2.1 
Kompetenzbereich „Beobachten, Bewerten und Beurteilen"
 
2.1.1 Kompetenz 1 - Beobachten, Bewerten und Beurteilen des Theorieunterrichts
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können die Anwendung der Qualitätskriterien guten Theorieun-
terrichts fachgerecht beobachten, bewerten und beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts; Analyse und Beur-
teilung von Unterrichtsplanungen; Methodische Grundlagen
der Unterrichtsbeobachtung, -bewertung und -beurteilung
(Beobachtungskategorien, Beobachtungsindikatoren, Schätz-
skalen mit verhaltensbezogenen Indikatoren; Beobachtungs-
und Beurteilungsfehler); Verfahren der systematischen Beob-
achtung, Bewertung und Beurteilung von Unterricht; Übungen
zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung von Theorieun-
terricht anhand von Videobeispielen; Feststellen der Prüfungs-
reife für die Lehrprobe im Theorieunterricht
Bildungswissenschaftler
2.1.2 Kompetenz 2 - Beobachten, Bewerten und Beurteilen der Fahrpraktischen Ausbildung
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können die Anwendung der Qualitätskriterien guter Fahrprakti-
scher Ausbildung fachgerecht beobachten, bewerten und
beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung; Analyse
und Beurteilung von Ausbildungsplanungen; Methodische
Grundlagen der Ausbildungsbeobachtung, -bewertung und
-beurteilung (Beobachtungskategorien, Beobachtungsindika-
toren, Schätzskalen mit verhaltensbezogenen Indikatoren);
Verfahren der systematischen Beobachtung, Bewertung und
Beurteilung von Ausbildung; Übungen zur Beobachtung,
Bewertung und Beurteilung von Fahrpraktischer Ausbildung
anhand von Videobeispielen; Feststellen der Prüfungsreife für
die Lehrprobe in der Fahrpraktischen Ausbildung
Bildungswissenschaftler
2.1.3 Kompetenz 3 - Beobachten, Bewerten und Beurteilen des beruflichen Erlebens und Verhaltens
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können die Stärken und Schwächen des beruflichen Erlebens
und Verhaltens ihrer auszubildenden Fahrlehrer beobachten,
bewerten und beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Zusammenhänge zwischen Persönlichkeitsmerkmalen und der
Bewährung im Lehrerberuf (z. B. allgemeine Persönlichkeits-
merkmale; allgemeine Interessen; spezielle Persönlichkeits-
merkmale); Berufswahl (berufliche Interessen; Berufswahlmo-
tive; berufsbezogene Überzeugungen); Lehrerbelastung und
-gesundheit (z. B. Belastungsfaktoren; Beanspruchungsreak-
tionen und Beanspruchungsfolgen; Beanspruchungsmuster;
Möglichkeiten zur Belastungsregulation und Prävention); Erhalt
und Förderung von Arbeitsmotivation sowie von Arbeits- und
Berufszufriedenheit; Berücksichtigung diverser Informations-
quellen (Selbsteinschätzungen der auszubildenden Fahrlehrer;
Einschätzungen der Fahrschüler; Einschätzungen der Lehr-
kräfte an den Fahrlehrerausbildungsstätten)
Bildungswissenschaftler
2.2 
Kompetenzbereich „Rückmelden und Beraten"
 
2.2.1 Kompetenz 1 - Rückmelden
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können ihren auszubildenden Fahrlehrern Rückmeldungen in
Bezug auf pädagogisch-psychologisch und verkehrspädago-
gisch relevante Aspekte des Theorieunterrichts und der Fahr-
praktischen Ausbildung sowie hinsichtlich ihres beruflichen
Erlebens und Verhaltens geben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Gegenstand, Funktion und Formen von Leistungsbeurteilun-
gen; Funktion und Gestaltung von Beurteilungsgesprächen
(z. B. Kommunikation und Gesprächsführung; Wirkung von
Feedback)
Bildungswissenschaftler
2.2.2 Kompetenz 2 - Beraten
Inhaber bzw. für die verantwortliche Leitung von Ausbildungs-
fahrschulen bestellte Personen und Ausbildungsfahrlehrer
können ihre auszubildenden Fahrlehrer im Hinblick auf die
pädagogisch-psychologische und verkehrspädagogische Op-
timierung ihres Theorieunterrichts und ihrer Fahrpraktischen
Ausbildung beraten. Darüber hinaus können sie ihre auszu-
bildenden Fahrlehrer bei der Verbesserung ihres beruflichen
Erlebens und Verhaltens unterstützen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
Aufgaben von Beratern; Beziehung zwischen Beratern und
Beratenen; Klärung und Vereinbarung von Veränderungszielen
und Veränderungsmaßnahmen; Training von Rückmelde- und
Beratungsgesprächen
Bildungswissenschaftler


3
Ausbildungseinheiten zu 45 Minuten.

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Zitierungen von Anlage 4 Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FahrlAusbVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlAusbVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FahrlAusbVO Einweisungsseminar (vom 01.01.2020)
... durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen ...


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